BFH - Urteil vom 23.08.2001
VII R 96/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ; DVStB § 18 Abs. 1 S. 3, § 21, § 25 Abs. 2, 4;
Fundstellen:
BB 2001, 2311
BFHE 196, 470
BStBl II 2002, 58
DB 2001, 2382
Vorinstanzen:
FG Saarland,

Störungen bei Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen VII R 96/00

DRsp Nr. 2001/15879

Störungen bei Steuerberaterprüfung

»1. Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst. 3. Die Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 4. Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer Aufsichtsarbeit angemessen ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 ; DVStB § 18 Abs. 1 S. 3, § 21, § 25 Abs. 2, 4;

Gründe: