FG Thüringen - Urteil vom 09.10.2013
3 K 306/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 579

Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden Angestellten

FG Thüringen, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 306/12

DRsp Nr. 2014/17700

Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden Angestellten

1. Stornierungskosten eines leitenden Angestellten mit erfolgsabhängigen Bezügen (Chefarzt einer Klinik für Kardiologie) auf eine geplante Skifreizeit mit seinen Mitarbeitern zur Steigerung von deren Leistungsfähigkeit und Motivation können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch, soweit die Stornierungskosten auf die eigene Teilnahme des leitenden Angestellten entfallen. 2. Aufgrund einer teleologisch-systematischen Reduktion kommt die ihrem Wortlaut nach einschlägige Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG auf die im Streitfall zu beurteilende Fallkonstellation nicht zur Anwendung.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2013, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 882 Euro niedriger festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.