KG - Beschluss vom 14.12.2016
(4) 121 Ss 175/16 (205/16)
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 378 Abs. 1; EStG § 62; EStG § 63; StGB § 15;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 245 Js 433/15

Strafbarkeit des Bezugs von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

KG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen (4) 121 Ss 175/16 (205/16)

DRsp Nr. 2017/1425

Strafbarkeit des Bezugs von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder

1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung bei Bezug von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder. 2. Zu den erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.

1. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Verschweigen des Wegzugs von Kindern in die Türkei setzt ferner voraus, dass festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des mit der Türkei geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit nicht erfüllt sind. 2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung darf nicht vorschnell und ohne Begründung angenommen werden, dass der Täter die Bedeutung unrichtiger oder unvollständiger Angaben erkannt oder bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Insbesondere kann derjenige, der Tatsachen gänzlich verschweigt, durchaus auch von deren Unerheblichkeit ausgehen.