OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2021
2 Ws 132/20
Normen:
§ 370 Abs 3 Nr 1 AO; § 263 Abs 5 StGB;
Fundstellen:
BB 2022, 2904
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1111 Js 27125/12

Strafbarkeit des Cum-/Ex-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 132/20

DRsp Nr. 2021/17855

Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

1. Das unter dem Namen "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodell bekannt gewordene Geschäftsmodell erweist sich als Betrugssystem mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen.2. Die Angeklagten haben durch bewusste Umgehung der steuerrechtlichen Kontrolle bei der Abwicklung von Aktientransaktionen mit Auslandsbezug unter Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente eine Steuerbescheinigung über scheinbar einbehaltene und damit vermeintlich gezahlte Steuer für das gleiche Aktienpaket durch Erzeugung eines Spiegels des Kerngeschäfts erschlichen und dann unter Vorlage dieser Steuerbescheinigung bei der Körperschaftssteuererklärung die Finanzbehörden irrtumsbedingt zur Auszahlung der inhaltlich unrichtig bescheinigten Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers veranlasst.3. Neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist demnach auch die Tatbestandsmäßigkeit des 263 Abs. 5 StGB gegeben.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Normenkette:

§ 370 Abs 3 Nr 1 AO; § 263 Abs 5 StGB;

Gründe

I.