Der Antrag des Angeklagten A vom 19. März 2021, das Verfahren gemäß § 33a StPO in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 09. März 2021 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 09. März 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beschwerde des Angeklagten A gegen den Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2020 als unbegründet verworfen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|