OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2021
2 Ws 132/20
Normen:
StPO § 47 Abs. 2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1;

Strafbarkeit von Cum-Ex-GeschäftenCum-/Ex-Leerverkaufsmodell als Betrug nach § 263 Abs. 5 StGBErfolglose Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 Ws 132/20

DRsp Nr. 2021/18029

Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften Cum-/Ex-Leerverkaufsmodell als Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB Erfolglose Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das unter dem Namen "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodell bekannt gewordene Geschäftsmodell erweist sich als Betrugssystem, mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen. Das vorliegende komplexe Betrugssystem erfüllt neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 5 StGB.

Tenor

Der Antrag des Angeklagten A vom 19. März 2021, das Verfahren gemäß § 33a StPO in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 09. März 2021 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 47 Abs. 2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 09. März 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beschwerde des Angeklagten A gegen den Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2020 als unbegründet verworfen.