BFH - Beschluss vom 04.04.2007
II B 66/06
Normen:
AO § 153 Abs. 1 S. 1 ; StraBEG § 1 § 6 § 7 S. 1 Nr. 3 § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1274
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 146/04

Strafbefreiende Erklärung; Anfechtung von Wissenserklärungen

BFH, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen II B 66/06

DRsp Nr. 2007/8856

Strafbefreiende Erklärung; Anfechtung von Wissenserklärungen

1. Die in Steuererklärungen enthaltenen Wissenserklärungen über Tatsachen können nicht angefochten oder widerrufen werden. Solche Angaben können lediglich berichtigt oder ergänzt werden, soweit sie unrichtig oder unvollständig sind.2. Eine strafbefreiende Erklärung hat keine Wirkung, wenn der Erklärende bereits vor Eingang der strafbefreienden Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem FA berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.

Normenkette:

AO § 153 Abs. 1 S. 1 ; StraBEG § 1 § 6 § 7 S. 1 Nr. 3 § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 mit, sie habe bisher pflichtwidrig keine Vermögensteuererklärungen abgegeben und die Zinserträge aus ihrem Kapitalvermögen in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Die in dem Schreiben zunächst nur geschätzten Angaben zur Höhe des Kapitalvermögens konkretisierte die Klägerin in ihren Vermögensteuererklärungen für die Jahre 1990 bis 1996 vom 11. März und 11. Juli 2002.