FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2012
9 K 399/10
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3; StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1; StraBEG § 10;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1594

Strafbefreiende Erklärung: Ehrenamt, Betreuungstätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 9 K 399/10

DRsp Nr. 2012/15923

Strafbefreiende Erklärung: Ehrenamt, Betreuungstätigkeit

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit sind steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Im Falle der Nacherklärung können derartige Aufwandsentschädigungen die Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem StraBEG rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3; StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1; StraBEG § 10;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Strafbefreiungsabgabe nach „strafbefreiender Erklärung” von Einkünften aus ehrenamtlicher Betreuungstätigkeit.

Der Kläger war in dem von 1996 bis 2002 andauernden Streitzeitraum verheiratet und wurde zur Einkommensteuer (ESt.) zusammenveranlagt. Er erzielte neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandssoldat.