FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.09.2005
3 V 281/05
Normen:
StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 168 § 371 § 378 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 764
EFG 2006, 936

Strafbefreiende Erklärung; Selbstanzeige; Steueranmeldung; Nachprüfungsvorbehalt; Vordruck; Strafbefreiung; Abgeltung - Strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne Nachprüfungsvorbehalt nur mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck, Abgrenzung zur Selbstanzeige

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 3 V 281/05

DRsp Nr. 2006/11813

Strafbefreiende Erklärung; Selbstanzeige; Steueranmeldung; Nachprüfungsvorbehalt; Vordruck; Strafbefreiung; Abgeltung - Strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne Nachprüfungsvorbehalt nur mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck, Abgrenzung zur Selbstanzeige

1. Die strafbefreiende Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StraBEG ist eine Steueranmeldung mit der Besonderheit, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nicht besteht. 2. Da die strafbefreiende Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist, macht der Erklärende zugleich deutlich, dass er Strafbefreiung und Abgeltungswirkung nach § 1 StraBEG begehrt. Die Verwendung des Vordrucks grenzt die strafbefreiende Erklärung zur Selbstanzeige ab. 3. Entspricht ein formloses Schreiben des Stpfl. nicht dem amtlichen Vordruck, ist darin keine wirksame strafbefreiende Erklärung zu sehen. 4. Liegt für den gleichen Sachverhalt bereits eine Selbstanzeige vor, ist die Abgabe der strafbefreienden Erklärung nicht mehr möglich.

Normenkette:

StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 168 § 371 § 378 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren, ob die Antragsteller für die Streitjahre eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben haben.