FG Münster - Urteil vom 14.03.2007
10 K 942/05 E
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1376

Strafbefreiungserklärung

FG Münster, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 942/05 E

DRsp Nr. 2007/10304

Strafbefreiungserklärung

Bei der Berechnung der einkommensteuerpflichtigen Einnahmen iSd § 1 Abs. 1 StraBEG wird ein Sparerfreibetrag nicht berücksichtigt.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), ob die Bemessungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG um Sparerfreibeträge zu mindern ist.

Der Kläger reichte am 5.10.2004 bezüglich unversteuerter Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kalenderjahre 1993 bis 2002 eine strafbefreiende Erklärung ein. Bei der nach seiner Berechnung zu entrichtenden Abgabe von EUR 1.037,77 EUR berücksichtigte er lediglich die die Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) übersteigenden Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Nach Hinweis des Beklagten, dass Bemessungsgrundlage im Sinne des StraBEG die nicht erklärten Einnahmen ohne Abzug des Sparerfreibetrages seien, berechnete der Kläger die zu entrichtenden Abgaben mit EUR 2.133,- und gab unter Hinweis auf seine abweichende Rechtsauffassung eine entsprechend berichtigte Erklärung ab.

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, von den Einnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 StraBEG seien die Sparerfreibeträge abzuziehen.