FG Hamburg - Urteil vom 20.03.2003
V 318/97
Normen:
StrbEG § 1 ; StrbEG § 2 ; AO § 179 ; AO § 180 ; AO § 181 ;

Strafbefreiungserklärungsgesetz

FG Hamburg, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen V 318/97

DRsp Nr. 2003/11009

Strafbefreiungserklärungsgesetz

1. Fragen der Nichtfestsetzung von Steuern nach dem StrbEG sind nicht in die einheitlichen und gesonderten Feststellungen einzubeziehen. 2. Zur Wirkungsweise des StrbEG

Normenkette:

StrbEG § 1 ; StrbEG § 2 ; AO § 179 ; AO § 180 ; AO § 181 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Zinseinkünfte für die Kläger aus einer Anlage von ca. 6,5 Mio. DM Festgeld gesondert und einheitlich festgestellt hat.

Die Kläger zu 1 bis 3 sind die Kinder und alleinigen Erben der inzwischen verstorbenen ehemaligen Klägerin zu 4 Frau A4.

Der Beklagte begann im Januar 1984 mit einer am 20.10.1983 bzw. 05.01.1984 u.a. für ESt 1981 und 1982 angeordneten Außenprüfung beim Kl. zu 1). Im Zuge der Prüfung wurde bekannt, dass durch notariellen Vertrag (Vertragsangebot vom 12.06.1981) die Kläger zu 1) und 2) sowie die Fa. Gebr. A KG (KG) als Miteigentümer u.a. mehrere Grundstücke an die V AG verkauft hatten. Der Kaufpreis von 7.480.000 DM wurde von der Käuferin am 30.10.1981 durch Zahlung von 7.559.100 DM auf das Konto des Klägers zu 1) Nr. 1... bei der B-Bank erbracht. Der Kläger zu 1) verfügte durch Zahlung von

186.000 DM an den Kläger zu 2) sowie von

794.000 DM auf ein "Darlehen D"

über den Kaufpreis und ließ per 04.11.1981 einen Betrag von

6.500.000 DM als Festgeld