BFH - Beschluß vom 29.01.1999
V B 112/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1103

Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen V B 112/97

DRsp Nr. 1999/4255

Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht. 2. Nach ständiger BFH-Rspr. kann sich ein FG die tatsächlichen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu Eigen machen, es denn die Beteiligten erheben gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nicht unbeachtet lassen kann. 3. Das FG ist nicht gehindert, Feststellungen aus einem Strafurteil in einem Verfahren zu berücksichtigen, an dem der Betroffene des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht beteiligt war.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: