FG Münster - Urteil vom 19.08.2011
14 K 2610/10 E
Normen:
EStG § 33 Abs 2 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 14 K 2610/10 E

DRsp Nr. 2011/19172

Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

Strafverteidigerkosten eines pensionierten Schulleiters wegen uneidlicher Falschaussage nicht abziehbar 1) Die Kosten anwaltlicher Strafverteidigung nach Honorarvereinbarung wegen eines Strafverfahrens gegen einen pensionierten Schulleiter sind nicht mehr in Ausübung seines Berufs entstanden und deshalb keine Werbungskosten, wenn keine drohenden berufs- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen dargetan werden. 2) Strafverteidigerkosten aufgrund Honorarvereinbarung sind nicht zwangsläufig im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen und auch nicht nach der geänderten Rechsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 2 Satz 2; EStG § 9 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Strafverteidigerkosten.