Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds (§ 115 Abs. 2 FGO) entsprechen, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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