Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 'gemeinschaftlicher' Steuerhinterziehung in zehn Fällen und Steuerhinterziehung in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Nachholung der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die gegen den Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft.
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