BGH - Beschluß vom 08.01.2008
5 StR 582/07
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 ; AO § 370 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StRR 2008, 193
wistra 2008, 153
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.08.2007

Strafzumessung und steuerstrafrechtliches Kompensationsverbot

BGH, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 582/07

DRsp Nr. 2008/3171

Strafzumessung und steuerstrafrechtliches Kompensationsverbot

Wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bestehen zwar keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat; ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann jedoch zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; AO § 370 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 'gemeinschaftlicher' Steuerhinterziehung in zehn Fällen und Steuerhinterziehung in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zur Nachholung der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die gegen den Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft.