BGH - Beschluss vom 25.08.2021
XII ZB 172/20
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 686
FamRB 2022, 24
FamRZ 2021, 1988
FuR 2021, 670
MDR 2021, 1348
MDR 2021, 1515
NJW-RR 2021, 1582
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 32/13
OLG Karlsruhe, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 195/19

Streit geschiedener Ehegatten über den Zugewinnausgleich in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist durch einen Verfahrensbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 172/20

DRsp Nr. 2021/15435

Streit geschiedener Ehegatten über den Zugewinnausgleich in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist durch einen Verfahrensbevollmächtigten

a) Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - FamRZ 2004, 867).b) Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 237.737 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache noch über den Zugewinnausgleich.