Streitig ist der Wert des nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung (ErbStG a.F.) festgestellten jungen Verwaltungsvermögens.
Der Vater des Klägers war Inhaber der Einzelfirma "AB e.K." (Einzelfirma e.K.) sowie des Einzelunternehmens "AB". Der Kläger selbst war an der C GmbH beteiligt.
Mit Vertrag vom 13. November 2015 gründeten der Kläger und sein Vater die D GmbH & Co. KG (KG). Das Kapital der KG betrug ... €. Der Vater des Klägers hielt Anteile i.H.v. ... € (=82,08 %). Im Rahmen der Gründung übertrug der Vater des Klägers die Einzelfirma e.K. mit Ausnahme eines Grundbesitzes sowie das Einzelunternehmen "AB" mit Ausnahme darin gehaltener Anteile an einer E GmbH auf die KG. Der Kläger brachte seine Geschäftsanteile an der C GmbH in die KG ein.
Am 22. Dezember 2015 übertrug der Vater von seiner KG-Beteiligung Anteile i.H.v. ... € (= 93,91 % seiner Anteile) unentgeltlich auf seine Söhne. Der Kläger erhielt einen Anteil i.H.v. ... € (=36,04%).
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