FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
11 K 526/16
Normen:
VO (EWG) 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. b);

Streit über die Erhebung von Einfuhrabgaben für zur aktiven Veredelung eingeführten Drittlandszucker; Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 526/16

DRsp Nr. 2022/15673

Streit über die Erhebung von Einfuhrabgaben für zur aktiven Veredelung eingeführten Drittlandszucker; Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EWG) 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandszucker, den die Klägerin als Berechtigte anstelle der Bewilligungsinhaberin in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das u.a. Handel mit natürlichen und Bioprodukten - insbesondere Lebensmitteln - treibt und Dienstleistungen verschiedener Art in diesem Zusammenhang erbringt.