FG Hamburg - Urteil vom 29.03.2019
3 K 287/17
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1;

Streit über die Höhe der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung für Wohngebäude; Bemessung der AfA nach den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten; Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang; Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung

FG Hamburg, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 3 K 287/17

DRsp Nr. 2019/10280

Streit über die Höhe der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung für Wohngebäude; Bemessung der AfA nach den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten; Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang; Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 4 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude, Garagen, Außenanlagen und Küchen der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Familienpersonengesellschaft, die ursprünglich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch A, B, C und D gegründet wurde.

In den Jahren 1989 bis 1991 erwarb die Klägerin ein Erbbaurecht (E-Straße) und fünf bebaute Grundstücke (F-Straße/ G-Weg, H-Straße-1, H-Straße-2/J-Straße, H-Straße-3/ K-Straße und L-Straße).

Am ... 2001 nahm die Klägerin die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft an. Persönliche haftende Gesellschafter wurden A und die M G.m.b.H. (im Folgenden: M-GmbH), die übrigen Gesellschafter wurden Kommanditisten.