FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2018
10 K 249/16
Normen:
KStG § 4 Abs. 3;

Streit über die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus dem Betrieb von Schwimmbädern mit anderen Einkünften; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusammenfassung mehrerer Betriebe

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 10 K 249/16

DRsp Nr. 2022/16737

Streit über die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus dem Betrieb von Schwimmbädern mit anderen Einkünften; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusammenfassung mehrerer Betriebe

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in wieweit die Klägerin in den Streitjahren Verluste aus dem Betrieb der Schwimmbäder mit anderen Einkünften verrechnen kann.

Die Stadt X unterhielt in den Streitjahren verschiedene Eigenbetriebe, den Betrieb Versorgung und Verkehr X (VVX) und bis zum 30. Juni 2010 das Städtische Bad B.

Die Stadt schloss das städtische Bad zum 30. Juni 2010 und riss das Gebäude in der Folgezeit ab, um eine neue Therme T dort errichten zu lassen.

Aufgaben des VVX sind die Wärmeversorgung und der öffentliche Personennahverkehr. Darüber hinaus ist er an verschiedenen Gesellschaften beteiligt. Unter anderem ist er zu 100% an der Stadtwerke X GmbH (SWX) beteiligt. Die SWX ist wiederum alleinige Gesellschafterin der am 23. April 2010 gegründeten B-GmbH. Es gibt Gewinnabführungsverträge der B-GMBH an die SWX und der SWX an den VVX.

Die B-GMBH betreibt seit dem 1. September 2011 die von ihr auf dem Grundstück des ehemaligen Stadtbades B neu errichtete Therme T.