FG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2018
2 K 25/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 10 Abs. 4b;

Streit über die steuererhöhende Ansetzung erstatteter Kirchensteuer als sogenannter Erstattungsüberhang bei der Einkommensteuerveranlagung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 25/17

DRsp Nr. 2022/16665

Streit über die steuererhöhende Ansetzung erstatteter Kirchensteuer als sogenannter Erstattungsüberhang bei der Einkommensteuerveranlagung

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 10 Abs. 4b;

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2014 und 2015 erstattete Kirchensteuer als sog. Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger steuererhöhend anzusetzen ist.

Die Kläger sind in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten..

Die Klägerin war an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt. Aus dieser Beteiligung erhielt die Klägerin regelmäßig Ausschüttungen, die bei ihr zu - der Abgeltungsteuer unterliegenden - Einkünften aus Kapitalvermögen führten.

Die Klägerin war bereits im Jahr 2012 aus der Kirche ausgetreten. Dennoch behielt die GmbH bei der Gewinnausschüttung im Vorjahr 2013 neben der Kapitalertragsteuer auch Kirchensteuer ein. Dieser Vorgang wiederholte sich im Streitjahr 2014, indem die GmbH von der Gewinnausschüttung neben der Kapitalertragsteuer wiederum Kirchensteuer einbehielt.

Die zu Unrecht einbehaltene Kirchensteuer wurde der Klägerin für das Jahr 2013 im Jahr 2014 und für das Jahr 2014 im Jahr 2015 erstattet.