FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2018
5 K 262/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Streit über die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvorbehalts

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 5 K 262/16

DRsp Nr. 2022/16730

Streit über die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvorbehalts als steuerfrei zu behandeln sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie unterhalten eine Wohnung in H.

Der Kläger ist Diplom-Chemiker und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einem Beschäftigungsverhältnis mit dem VW-Konzern. Nach dem Arbeitsvertrag vom 30. November 2000 wurde der Kläger zum 1. Dezember 2000 als außertariflicher Mitarbeiter in das Management der Volkswagen AG berufen und in der organisatorischen Einheit ... im Geschäftsbereich Konzern-Qualitätssicherung beschäftigt. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift "Tätigkeitsänderung/Versetzung", dass im Rahmen der Managementplanung und im Konzerninteresse es notwendig werden könne dem Mitarbeiter nach vorheriger Anhörung eine andere zumutbare gleichwertige Funktion oder Tätigkeit, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, innerhalb der Volkswagen AG zu übertragen. Der Kläger war zunächst im VW-Werk in Wolfsburg beschäftigt.