FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2018
2 K 277/17
Normen:
VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a);

Streit über die teilweise Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rechtswidrige Anrechnung niederländischen Kindergeldes

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 2 K 277/17

DRsp Nr. 2022/16555

Streit über die teilweise Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rechtswidrige Anrechnung niederländischen Kindergeldes

Normenkette:

VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die im Jahr 1998 geborenen Kinder des Klägers, A und B, sowie die hiermit verbundene Rückforderung von Kindergeld durch die beklagte Familienkasse in Höhe von insgesamt 8.931,70 € für die Zeiträume Januar 2012 bis Dezember 2014 und Januar 2015 bis Januar 2016.

Der Kläger wohnt - und wohnte auch während des streitigen Zeitraums - mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Z. Für seine Kinder A und B bezog der Kläger seit dem Jahr 1998 Kindergeld in Deutschland. Im Jahr 2000 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in den Niederlanden auf. Die Ehefrau des Klägers bezog eine Rente und war im Streitzeitraum in geringfügigem Umfang gewerblich tätig.

1. 2.