FG Münster - Urteil vom 20.10.2022
8 K 174/21 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a); LNatSchG NRW § 32;

Streit über die Zugehörigkeit der Gegenleistung für die Übernahme eines Ökokontos zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Verbindung von Ökopunkten während ihrer gesamten Existenz mit dem Grundstück

FG Münster, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 8 K 174/21 GrE

DRsp Nr. 2022/16455

Streit über die Zugehörigkeit der Gegenleistung für die Übernahme eines Ökokontos zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Verbindung von Ökopunkten während ihrer gesamten Existenz mit dem Grundstück

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a); LNatSchG NRW § 32;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gegenleistung für die Übernahme eines Ökokontos zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört.

Die Klägerin war Teilnehmerin des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens B nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Nach dem Zusammenlegungsplan hatte die Klägerin kein Grundstück eingeworfen, aber mehrere Grundstücke erhalten. Für eines dieser Grundstücke hatte der Voreigentümer die Einrichtung eines Ökokontos nach der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG NRW - (Ökokonto VO) bei dem Kreis C beantragt und erhalten. In der Ausführungsanordnung vom 00.00.2020 ordnete die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Ausführung des Zusammenlegungsplans mit Wirkung zum 21.04 00.00.2020 an.