FG Münster - Urteil vom 14.09.2022
13 K 1306/20 AO
Normen:
EStG § 3a; EStG § 52 Abs. 4a S. 3;

Streit über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Schuldenerlass; Altfälle

FG Münster, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 13 K 1306/20 AO

DRsp Nr. 2022/16506

Streit über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Schuldenerlass; Altfälle

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3a; EStG § 52 Abs. 4a S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Möglichkeit, nach § 52 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Anwendung des § 3a EStG auf Schuldenerlasse vor dem 09.02.2017 zu beantragen, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt.

Die Kläger waren zu je 50 % Gesellschafter der X. OHG und bezogen als Mitunternehmer dieser Gesellschaft im Jahr 2011 (Streitjahr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche durch das Betriebsstätten-Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Die X. OHG betrieb ... .