Unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 16. August 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2017 wird die Beklagte verpflichtet, die durch Bescheid vom 04. April 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2017 ausgesprochene Kindergeldrückforderung für die Monate September 2015 bis Mai 2016 in Höhe eines Betrages von 1.890,00 € zu erlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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