FG Münster - Beschluss vom 25.06.2012
15 K 874/10 AO
Normen:
IFG NRW § 4; VwGO § 40 Abs 1; GVG § 17a Abs 2 Satz 1;

Streit über Erteilung von Klartextkontoauszügen an den Insolvenzverwalter durch das Finanzamt nach § 4 IFG NRW gehört vor das Verwaltungsgericht

FG Münster, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 15 K 874/10 AO

DRsp Nr. 2012/17901

Streit über Erteilung von Klartextkontoauszügen an den Insolvenzverwalter durch das Finanzamt nach § 4 IFG NRW gehört vor das Verwaltungsgericht

Stützt ein Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Erteilung eines Klartextkontoauszugs durch das Finanzamt, aus dem sich sämtliche Zahlungen des Insolvenzschuldners ergeben sollen, ausschließlich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und nicht auf die AO, so ist nicht der Finanzgerichtsrechtsweg, sondern der zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Normenkette:

IFG NRW § 4; VwGO § 40 Abs 1; GVG § 17a Abs 2 Satz 1;

Tatbestand

I.

Verfahrensrechtlich ist fraglich, ob im vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Die Beteiligten streiten materiell darüber, ob der Beklagte (Bekl.) verpflichtet ist, dem Kläger (Kl.) als Insolvenzverwalter Klartext-Kontoauszüge zu erteilen.

Der Kl. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) F vom 26.01.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N Limited ernannt (AG F 000 IN 000/00).

Nachdem der Bekl. seine Abgabenforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin gemäß § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle angemeldet hatte, bat der Kl. mit Schriftsatz vom 12.01.2010 um die Übersendung eines Klartext-Kontoauszugs für 2008 und 2009 zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen.