OLG Köln - Urteil vom 22.04.2016
19 U 151/15
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; HGB § 89 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; HGB § 89 a Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 143/14

Streit über Forderungen aus einem beendeten Vertriebspartnervertrag; Unwirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien über die Rückzahlung von Vorschussleistungen; Erfüllung des Buchauszugsbegehrens durch Vorlage der Haftungszeitstatistik

OLG Köln, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 19 U 151/15

DRsp Nr. 2024/7330

Streit über Forderungen aus einem beendeten Vertriebspartnervertrag; Unwirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien über die Rückzahlung von Vorschussleistungen; Erfüllung des Buchauszugsbegehrens durch Vorlage der Haftungszeitstatistik

1. Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter rechtfertigt nicht die Annahme, dieser habe sich mit den ihm von dem Unternehmer erteilten Abrechnungen einverstanden erklärt und auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche für diesen Zeitraum verzichtet. 2. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handels- bzw. Versicherungsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handels- bzw. Versicherungsvertreters dienenden §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB entgegen. 3. Das Recht auf Kündigung des Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrags darf gemäß § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB nicht durch erschwerende Nachteile beschränkt werden. Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter bestehen.