LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2020
26 Ta (Kost) 6012/20
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 12752/19

Streit über Zeugnisanspruch oder Zeugnisnote als VergleichsmehrwertKeine Vergleichsgebühr bei bloßem Sprechen über Verhandlungspositionen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6012/20

DRsp Nr. 2020/7912

Streit über Zeugnisanspruch oder Zeugnisnote als Vergleichsmehrwert Keine Vergleichsgebühr bei bloßem Sprechen über Verhandlungspositionen

1. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). 2. Ein solcher Streit kann sich auf die Zeugnisnote beziehen, aber auch auf die Frage, was als Kündigungsgrund anzugeben ist. Hier bestand außerdem Streit über die Frage, ob ein Zwischenzeugnis zu erteilen sei. Hierzu finden sich Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs (vgl. zu einer solchen Konstellation auch LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 - 48 Ca 12752/19 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Vergleichsmehrwert um 11.250 Euro erhöht.

Normenkette:

KSchG § 9; KSchG § 10;

Gründe:

I.