FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2020
2 K 705/20
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a);

Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) hinsichtlich einer Zugmaschine; Anforderungen an die ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; Erfordernis der nachhaltigen Nutzung bzw. planmäßigen Tätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 2 K 705/20

DRsp Nr. 2020/18074

Streit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) hinsichtlich einer Zugmaschine; Anforderungen an die ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs "in" einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; Erfordernis der nachhaltigen Nutzung bzw. planmäßigen Tätigkeit

Tenor

1.

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12. April 2019 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2020 wird dahingehend geändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer unter Gewährung einer Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG in Höhe von 0,- € festgesetzt wird.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.