Der Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 29. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 wird dahingehend geändert, dass der Besteuerung um 12.651.142,-- Euro geminderte inländische Bezüge im Sinne von § 8b Abs. 1 KStG zugrunde gelegt werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. IV.
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