FG Köln - Urteil vom 22.09.2022
6 K 2661/18
Normen:
AStG § 8 Abs. 2 S. 1;

Streit um den inländischen Steuerzugriff auf Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften ohne aktive Geschäftstätigkeit

FG Köln, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 6 K 2661/18

DRsp Nr. 2022/17026

Streit um den inländischen Steuerzugriff auf Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften ohne aktive Geschäftstätigkeit

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre 2012 bis 2014 vom 25.01.2018 über Zurechnung (§ 5, § 14 AStG) für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft (§ 14 AStG) Y3 B.V. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2018 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von an die Klägerin als Feststellungsbeteiligte gerichteten Bescheiden über die Hinzurechnung von Gewinnen der Y3 B.V.

Die Klägerin ist vermittelt über jeweils 100 %-ige Beteiligungen mittelbar an der Y1 B.V. (3. Stufe) einerseits und an der Y3 B.V. (5. Stufe) andererseits beteiligt.

Die Y1 B.V. hat weit über ... Mitarbeiter, die das Programm für mehrere Fernsehsender von Y in den Niederlanden verantworten.