Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2015 sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste in Höhe von 9.104,00 € zu berücksichtigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 2.585,00 €.
Streitig ist, ob Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind.
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