FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2019
3 K 2083/18
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Streit um die Berücksichtigung von Verlusten in der Anlaufphase einer schriftstellerischen Tätigkeit; Voraussetzungen für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit; Anforderungen an die Gewinnerzielungsabsicht bei Schriftstellern; Ablauf der Einspruchsfrist gegen eine Steuerfestsetzung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 2083/18

DRsp Nr. 2020/647

Streit um die Berücksichtigung von Verlusten in der Anlaufphase einer schriftstellerischen Tätigkeit; Voraussetzungen für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit; Anforderungen an die Gewinnerzielungsabsicht bei Schriftstellern; Ablauf der Einspruchsfrist gegen eine Steuerfestsetzung

1. Positive Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit lassen sich vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen, so dass aus einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss auf das Fehlen einer Einkünfteerzielungasbsicht gezogen werden kann.2. Verluste während der Anlaufzeit sind jedoch dann unberücksichtigt zu lassen, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird, weil es dem Verfasser allein darauf ankommt, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger, der mit seiner nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, begehrt die Berücksichtigung von in den Streitjahren (2011 bis 2016) für Recherchen über seinen Vater entstandene Aufwendungen als negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit.