FG Köln - Urteil vom 19.04.2018
13 K 2410/12
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; FGO § 74; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. VIII Abs. 3;

Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aus der Beteiligung an einer im Bereich des Edelmetallhandels tätigen britischen Personengesellschaft im Rahmen des inländischen negativen Progressionsvorbehalts; Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO; Fehlen abkommensrechtlich freigestellter gewerblicher Einkünfte

FG Köln, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 13 K 2410/12

DRsp Nr. 2019/7247

Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aus der Beteiligung an einer im Bereich des Edelmetallhandels tätigen britischen Personengesellschaft im Rahmen des inländischen negativen Progressionsvorbehalts; Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO; Fehlen abkommensrechtlich freigestellter gewerblicher Einkünfte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; FGO § 74; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. VIII Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aus der Beteiligung an einer im Bereich des Edelmetallhandels tätigen britischen Personengesellschaft im Rahmen des inländischen negativen Progressionsvorbehalts streitig.

1. 2. 1. a) b) c) 2. 3. 4. 5. 6.