FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2018
1 K 307/16
Normen:
BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4;

Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von Räumen eines Einfamilienhauses für Bürozwecke; Mietspiegel

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 1 K 307/16

DRsp Nr. 2022/16551

Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von Räumen eines Einfamilienhauses für Bürozwecke; Mietspiegel

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Räume, die von einer GmbH für Bürozwecke genutzt werden, nach dem Mietspiegel für Gewerberaum zu bewerten sind.

Der Kläger besitzt 3/4, die Klägerin 1/4 des Eigentums an dem Grundstück A-Straße ... in B. Das Grundstück war ursprünglich mit einem 1977 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Auf den 1. Januar 1992 erfolgte (für eine Rechtsvorgängerin) eine Wertfortschreibung des Einheitswertes auf 71.400 DM, auf den 1. Januar 2004 und den 1. Januar 2008 eine Zurechnungsfortschreibung (nun auf die Kläger), wobei jeweils die Grundstücksart "Einfamilienhaus" und der Einheitswert wie bisher blieben. Mit Mietvertrag vom 1. Juli 2007 mietete die C GmbH (GmbH), deren alleiniger Eigentümer und Geschäftsführer der Kläger ist, das komplette Dachgeschoss des Gebäudes ... sowie drei PKW-Stellplätze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Mietvertrag.