OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2024
4 B 897/23
Normen:
GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e); StBerG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 786/23

Streit um die Eigenschaft als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz; Anwaltliche Begleitung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt; Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 4 B 897/23

DRsp Nr. 2024/6689

Streit um die Eigenschaft als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz; Anwaltliche Begleitung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt; Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

Ein Rechtsanwalt ist, jedenfalls soweit er bei der Begleitung von Betriebsprüfungen geschäftsmäßig im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes in Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig wird bzw. Hilfe leistet im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 2 StBerG, Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e) GwG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.7.2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e); StBerG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24.4.2023 hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage 18 K 2201/23 (VG Gelsenkirchen) anzuordnen,