FG Bremen - Urteil vom 21.11.2019
1 K 61/19 (2)
Normen:
VO (EWG) 2658/87 Anhang I KN Pos. 4412 3210 00 0;

Streit um die Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN); Aufhebung eines Einfuhrabgabenbescheids; Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren; Einreihung von Holzplatten in die Position 4412 3210 00 0 KN als Sperrholz trotz teilweise faserparallel verlegter Furnierlagen; Auslegung des Wortes meist in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 4412 Rz. 02.0

FG Bremen, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 1 K 61/19 (2)

DRsp Nr. 2020/643

Streit um die Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN); Aufhebung eines Einfuhrabgabenbescheids; Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren; Einreihung von Holzplatten in die Position 4412 3210 00 0 KN als Sperrholz trotz teilweise faserparallel verlegter Furnierlagen; Auslegung des Wortes "meist" in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 4412 Rz. 02.0

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom ...2013 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ...2017 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EWG) 2658/87 Anhang I KN Pos. 4412 3210 00 0;

Tatbestand

Streitig ist die Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN).

Die Klägerin betreibt einen Holzgroßhandel; sie importiert dabei unter anderem in großem Umfang aus China Holzplatten, die sie als Sperrholz bestellt. Einsatzgebiet der Platten ist vor allem die Verwendung als Verschnittplatten im Bau.