OLG Köln - Beschluss vom 03.04.2024
28 Wx 1/24
Normen:
HGB § 335; EGStGB Art. 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 1500
NJW-Spezial 2024, 368
FGPrax 2024, 145
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 355/23

Streit um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung von Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen als echtes Unterlassungsdelikt; Verfolgungsverjährung in Ordnungsgeldverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 28 Wx 1/24

DRsp Nr. 2024/6553

Streit um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung von Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen als echtes Unterlassungsdelikt; Verfolgungsverjährung in Ordnungsgeldverfahren

- Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre. - Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. - Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet. - Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.

Tenor

- Auf die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 11.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2023 (32 T 355/23) aufgehoben.

- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2023 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 (EHUG - 00198933/2021 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

HGB § 335; EGStGB Art. 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.