FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2018
10 K 254/16
Normen:
AO § 52 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 59; AO § 60a Abs. 1;

Streit um die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a Abs. 1 AO im Hinblick auf die Förderung einer Autobahnanbindung; Fehlende Verfolgung ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zwecke; Vermögensbindung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 10 K 254/16

DRsp Nr. 2022/16738

Streit um die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a Abs. 1 AO im Hinblick auf die Förderung einer Autobahnanbindung; Fehlende Verfolgung ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zwecke; Vermögensbindung

Normenkette:

AO § 52 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 59; AO § 60a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Mai 2011 errichtet und im Juni 2011 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

Nach § 2 seiner ursprünglichen Satzung verfolgte er den Zweck, die Autobahnanbindung für die Stadt A und die Gemeinden B und C zu fördern.

Zunächst hatte der Kläger die Gemeinnützigkeit nicht beantragt. Im September 2014 informierte der Kläger den Beklagten über eine geplante Satzungsänderung infolge einer Änderung der Tätigkeit des Vereins.

§ 2 der Satzung solle wie folgt geändert werden: