Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Mai 2011 errichtet und im Juni 2011 in das Vereinsregister eingetragen worden ist.
Nach § 2 seiner ursprünglichen Satzung verfolgte er den Zweck, die Autobahnanbindung für die Stadt A und die Gemeinden B und C zu fördern.
Zunächst hatte der Kläger die Gemeinnützigkeit nicht beantragt. Im September 2014 informierte der Kläger den Beklagten über eine geplante Satzungsänderung infolge einer Änderung der Tätigkeit des Vereins.
§ 2 der Satzung solle wie folgt geändert werden:
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