BFH - Urteil vom 24.01.2024
I R 49/21 (I R 39/10)
Normen:
KStG 2002 § 37 Abs. 5; SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 64/09

Streit um die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens; Verfassungsmäßigkeit von § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

BFH, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen I R 49/21 (I R 39/10)

DRsp Nr. 2024/6734

Streit um die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens; Verfassungsmäßigkeit von § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

1. NV: Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. 2. NV: § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603). 3. NV: Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2010 - 13 K 64/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG 2002 § 37 Abs. 5; SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.