Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
A.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs und dabei insbesondere um die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 19.03.2020 "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)", Bundessteuerblatt - BStBl - I 2020, 262 (im Folgenden kurz: BMF-Corona). Streitig ist vor allem, inwieweit die hergebrachten Auslegungsgrundsätze zu § 258 Abgabenordnung - AO - durch BMF-Corona suspendiert sind oder anwendbar bleiben.
Die Rückstände ergeben sich aus Einkommensteuer - ESt - 2014 und 2015 und Gewerbesteuer - GewSt - 2014 bis 2016 sowie aus Umsatzsteuer - USt - 2015, 2016, 2018 und 2019, die aus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers - Ast. - herrühren.
I.
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