FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2020
10 V 10146/20
Normen:
AO § 258;

Streit um die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus; Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2); Vorliegen einer vorübergehenden Notlage des Vollstreckungsschuldners

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 10 V 10146/20

DRsp Nr. 2020/18229

Streit um die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus; Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)"; Vorliegen einer vorübergehenden Notlage des Vollstreckungsschuldners

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 258;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs und dabei insbesondere um die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 19.03.2020 "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)", Bundessteuerblatt - BStBl - I 2020, 262 (im Folgenden kurz: BMF-Corona). Streitig ist vor allem, inwieweit die hergebrachten Auslegungsgrundsätze zu § 258 Abgabenordnung - AO - durch BMF-Corona suspendiert sind oder anwendbar bleiben.

Die Rückstände ergeben sich aus Einkommensteuer - ESt - 2014 und 2015 und Gewerbesteuer - GewSt - 2014 bis 2016 sowie aus Umsatzsteuer - USt - 2015, 2016, 2018 und 2019, die aus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers - Ast. - herrühren.

I.