FG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2018
8 K 95/18
Normen:
EStG § 66 Abs. 3;

Streit um die Nichtauszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs; Unterscheidung zwischen dem Festsetzungs- und Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 8 K 95/18

DRsp Nr. 2022/16749

Streit um die Nichtauszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs; Unterscheidung zwischen dem Festsetzungs- und Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist Mitarbeiter der K., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist am Standort L. tätig.

Er stellte bei der Beklagten einen Kindergeldantrag für sein Kind für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2018. Das Antragsschreiben ist auf den 21. Dezember 2017 datiert und an die bei der Beklagten für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen ihrer Mitarbeiter zuständige Stelle in M. (Familienkasse) gerichtet. Es wurde mit dem Eingangsstempel der Familienkasse vom 2. Januar 2018 versehen und ausweislich des im Ausdruck der E-Akte ersichtlichen Scandatums am 3. Januar 2018 eingescannt.

Das Kindergeld für Juli bis Dezember 2017 iHv 1.346 € wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 17. Januar festgesetzt und umgehend ausgezahlt.