VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2019
12 ZB 17.656
Normen:
BAföG § 25 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 16.3464

Streit um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Anrechnung von Elterneinkommen; Anrechnungsfreistellung von Elterneinkommen zur Vermeidung unbilliger Härten; Einkommensteuerrechtlicher Verlustvortrag; Forderungsverzicht von Gläubigern als fiktives Einkommen; Konkludente Stellung eines Billigkeitsantrags zur Anrechnungsfreistellung von Einkünften

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2019 - Aktenzeichen 12 ZB 17.656

DRsp Nr. 2019/16705

Streit um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Anrechnung von Elterneinkommen; Anrechnungsfreistellung von Elterneinkommen zur Vermeidung unbilliger Härten; Einkommensteuerrechtlicher Verlustvortrag; Forderungsverzicht von Gläubigern als "fiktives" Einkommen; Konkludente Stellung eines Billigkeitsantrags zur Anrechnungsfreistellung von Einkünften

1. Da "Sanierungsgewinne" (bei einem Elternteil) - hier durch Forderungsverzicht von Gläubigern - nicht nur der Abwendung einer Insolvenz dienen, sondern zugleich auch der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Vergleichsschuldners, sind sie ausbildungsförderungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings kann die Anrechnung von real nicht existierendem, lediglich "fiktivem" steuerlichen Einkommen im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen und müssen daher weitere Einkommensteile von der Anrechnung freigestellt werden.2. Verlustvorträge, die steuerlich als Sonderausgaben zu qualifizieren sind, können bei der ausbildungsförderungsrechtlichen Einkommensermittlung nach § 21 BAföG nicht berücksichtigt werden. Die Ämter für Ausbildungsförderung bleiben insoweit an die Festsetzungen des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens gebunden.