FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2020
1 K 1692/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1095

Streit um die steuerliche Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im Inland; Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 1 K 1692/19

DRsp Nr. 2020/8343

Streit um die steuerliche Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im Inland; Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen

Unter Zugrundelegung unionsrechtlicher Überlegungen ist der Ausschluss ausländischer Pflegeversicherungsbeiträge vom Sonderausgabenabzug nach dem Wortlaut der gesetzlichen (Neu-)Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c) EStG differenziert zu betrachten.

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01. Juli 2019 wird der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 25. Februar 2019 dahingehend geändert, dass die im Ausland gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.193,64 € als weitere Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland.