Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2016 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.785,00 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob in Luxemburg vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge im Inland als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist verheiratet. Er wird für das Streitjahr 2015 antragsgemäß einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
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