FG Köln - Beschluss vom 24.05.2018
12 V 827/18
Normen:
EUBeitrG § 14 Abs. 1; EUBeitrG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 258;

Streit um die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach griechischem Beitreibungsersuchen; Fehlen von Ablehnungsgründen nach Maßgabe des EU-Beitreibungsgesetzes (EUBeitrG); Voraussetzungen der Verjährung der Amtshilfe; Kein Verstoß gegen den ordre public-Grundsatz; Voraussetzungen einer Unbilligkeit im Sinne des § 258 AO

FG Köln, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 12 V 827/18

DRsp Nr. 2019/6636

Streit um die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach griechischem Beitreibungsersuchen; Fehlen von Ablehnungsgründen nach Maßgabe des EU-Beitreibungsgesetzes (EUBeitrG); Voraussetzungen der Verjährung der Amtshilfe; Kein Verstoß gegen den "ordre public"-Grundsatz; Voraussetzungen einer Unbilligkeit im Sinne des § 258 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

EUBeitrG § 14 Abs. 1; EUBeitrG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 258;

Gründe

I.

Der Antragsteller war von 1997 bis zum 30.06.2001 (alleiniger) Geschäftsführer der E1 (E1) in Griechenland, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der E in L. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2001 beendet. Im Jahr 2002 führten die griechischen Finanzbehörden bei der E1 für die Jahre 1993 bis 2000 eine steuerliche Betriebsprüfung durch, die zu Steuernachforderungen in Höhe von rund ... € führte. Die E1 wurde daraufhin in die "E2" umfirmiert und ging in Insolvenz.