FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2020
6 K 1497/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 166; AO § 169 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStZ 2020, 260
FR 2020, 996
GmbHR 2020, 721
ZInsO 2020, 1095

Streit um die Wirksamkeit und den Bestand nach einer Steuerfahndungsprüfung geänderter Steuerbescheide; Drittwirkung von unwidersprochenen Körperschaftssteuerbescheiden; Ausschluss der Anfechtbarkeit verdeckter Gewinnausschüttungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 6 K 1497/16

DRsp Nr. 2020/4690

Streit um die Wirksamkeit und den Bestand nach einer Steuerfahndungsprüfung geänderter Steuerbescheide; Drittwirkung von unwidersprochenen Körperschaftssteuerbescheiden; Ausschluss der Anfechtbarkeit verdeckter Gewinnausschüttungen

Versäumt der Steuerpflichtige gegen geänderte Körperschaftssteuerbescheide vorzugehen, die er als Organ der Körperschaft hätte angehen können, muss er sich die Drittwirkung geänderter Körperschaftssteuerbescheide schließt es aus, geänderte Einkommensteuerbescheide, die dem Steuerpflichtigen als Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen zurechnen, anzufechten, wenn der Gesellschafter zugleich Organ der Körperschaft gewesen ist und es versäumt hat, die gegen die verdeckten Gewinnausschüttungen zu richtenden Einwendungen im Rahmen des gegen die geänderten Körperschaftssteuerbescheide zu erhebenden Rechtsbehelfs vorzutragen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 166; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Im Streit befinden sich die infolge einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen, die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2006 sowie in den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 1997 bis 1999 berücksichtigt worden sind.

1. - - - - - - - - - - 2. 3.