FG Bremen - Urteil vom 03.11.2022
2 K 67/22
Normen:
HuStG BR § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33b Abs. 3 S. 4;

Streit um eine Befreiung von der Hundesteuer; Definition einer hilflosen Person

FG Bremen, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 2 K 67/22

DRsp Nr. 2022/17251

Streit um eine Befreiung von der Hundesteuer; Definition einer hilflosen Person

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HuStG BR § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 33b Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des für die Stadtgemeinde Bremen gültigen Hundesteuergesetzes - nachfolgend abgekürzt: HuStG BR - von der Hundesteuer zu befreien.

Der Kläger hält seit dem 16. April 2016 einen Hund und hielt in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 24. November 2020 einen zweiten Hund. Er wohnt in der Stadtgemeinde Bremen.

Die erste Anmeldung eines Hundes gegenüber der Beklagten erfolgte im Mai 2016. Im August 2017 meldete der Kläger den zweiten Hund an. Ein Hundesteuerbescheid zur Hundesteuermarkennummer ....5 erging am 8. Juni 2016 und ein Hundesteuerbescheid zur Hundesteuermarkennummer ....4 für den zweiten Hund am 15. September 2017.

Mit Schreiben vom 19. März 2019 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine aktuelle finanzielle Situation Ratenzahlung ab 1. April 2019.