FG Niedersachsen - Urteil vom 06.11.2018
12 K 132/18
Normen:
AO § 5;

Streit um einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 12 K 132/18

DRsp Nr. 2022/16932

Streit um einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Kindergeldakte

Normenkette:

AO § 5;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Akteneinsicht.

Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder.

Ende 2017 zeigten die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin der beklagten Familienkasse an und beantragten, die Akten zur Einsicht in ihr Büro überlassen zu erhalten.

Hierauf antwortete die beklagte Familienkasse, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne. Die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung würden keine Vorschrift zur Übersendung der Akten an Bevollmächtigte enthalten. Beteiligte hätten keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht, sondern lediglich einen Anspruch auf "Mitteilung der Besteuerungsgrundlage". Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), von einer Aktenübersendung in aller Regel abzusehen. Gleichwohl sei es der Finanzverwaltung nicht verwehrt, nach ihrem Ermessen im Einzelfall Akteneinsicht zu gewähren. Originalunterlagen in Papierform lägen der Familienkasse nicht mehr vor, da im Rahmen der elektronischen Bearbeitung die gesamte Kindergeldakte migriert worden und nur in elektronischer Form vorhanden sei.