FG Münster - Urteil vom 17.10.2022
7 K 591/22 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter bei bestehender Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäter; Begriff der Erstausbildung

FG Münster, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 7 K 591/22 Kg

DRsp Nr. 2022/16451

Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum Notfallsanitäter bei bestehender Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäter; Begriff der Erstausbildung

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 04.01.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn S. Kl. (geb. am xx.xx.2002) ab Februar 2022 zusteht.

S. erwarb nach dem Besuch der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und nach dem anschließenden Besuch der Höheren Handelsschule die Fachhochschulreife (Bl. 168 ff. der Gerichtsakte). Nach dem Abschluss der Schulausbildung absolvierte er von August 2020 bis Juli 2021 den Bundesfreiwilligendienst (Bl. 24 ff., 44 und 76 der Kindergeldakte).